Verwaltungsgerichtshof
15.03.1995
92/13/0271
Für die Höhe einer Rückstellung für Garantieverpflichtungen ist entscheidend, inwieweit am Bilanzstichtag ernstlich, dh mit größter Wahrscheinlichkeit eine Heranziehung aufgrund der Garantieverpflichtung zu erwarten war. Ein wirtschaftlich dieses Jahr betreffender Aufwand mußte ernsthaft, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, voraussehbar gewesen sein, sodaß er den Erfolg dieses Wirtschaftsjahres mit künftigen Ausgaben belastete (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0125).