Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
92/13/0269
GRS wie VwGH E 1991/07/03 91/14/0112 2
Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, daß sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen
(Hinweis E 6.11.1990, 89/14/0244).