Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

92/13/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/30 92/15/0188 1

Stammrechtssatz

Von einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart iSd Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988 kann nicht die Rede sein, wenn der Wille eines Abgabenpflichtigen nicht direkt auf die Änderung der Gewinnermittlungsart gerichtet ist, sondern sich diese als eine zwingende Rechtsfolge eines primär auf ein anderes Ziel gerichteten Maßnahme (hier: Betriebsaufgabe) darstellt.