Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1995

Geschäftszahl

92/13/0268

Rechtssatz

Hat ein Abgabepflichtiger tatsächlich ab dem 1.1. der jeweiligen Besteuerungsperiode keine Bücher geführt, so können auch aus dem fast zwei Jahre danach liegenden Zeitpunkt, wann der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde diesen Umstand mitteilte, keine Schlußfolgerungen dahingehend gezogen werden, daß der Wechsel der Gewinnermittlungsart mißbräuchlich erfolgt wäre, zumal die grundsätzlich freie Wahl der Gewinnermittlungsart vom Gesetz vorgezeichnet ist. Beschreitet der Abgabepflichtige aber unmittelbar jenen Weg, den das Gesetz selbst vorzeichnet, so kann von einem Mißbrauch nicht gesprochen werden (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0128).