Verwaltungsgerichtshof
16.02.1994
92/13/0263
Daß die Berufungsbehörde im Berufungsbescheid jene vom Spruchsenat festgestellten Umstände, die für die Verwirklichung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung durch den Abgabepflichtigen in objektiver und subjektiver Hinsicht sprechen, als zwar nicht ausreichend, aber durchaus gewichtig erachtet hat, ändert nichts daran, daß der Berufungsbescheid die vom Spruchsenat nach Ergänzung der Untersuchungen im zweiten Rechtsgang zu fällenden Entscheidung in keiner Richtung determiniert und somit dem Spruchsenat auch keine Anschauung überbindet, deren Überbindung iSd Paragraph 161, Absatz 4, FinstrG geeignet
ist, einen Abgabepflichtigen in seinen Rechten zu verletzen.