Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1993

Geschäftszahl

92/13/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0174 1

Stammrechtssatz

Die Berufung muß einen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmbarkeit aus der Berufung ergeben muß (Hinweis E 27.2.1990, 89/14/0255).