Verwaltungsgerichtshof
13.10.1993
92/13/0183
Das bloße, schon in seinen Dienstpflichten begründete Bemühen des Arbeitnehmers um einen rationelleren Arbeitsablauf innerhalb seines Aufgabenbereiches kann nicht als belohnungswürdige Verbesserung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 7, EStG 1972 bzw EStG 1988 angesehen werden.