Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

92/13/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/13/0129 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung können als

Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung

abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich

geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 90/13/0158; E

23.11.1992, 91/15/0066). Die von den Ehegatten getätigten

Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses

verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung

entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht

deswegen, weil die Ehegatten der privaten Nutzung dieses Teiles

ihres Hauses zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde

gelegt haben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X13