Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
92/13/0175
GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/14/0277 3
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X09