Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
92/13/0175
Der Umstand, daß kein Aufwand für Einrichtungsgegenstände geltend gemacht worden ist, stellt für sich betrachtet keinen schlüssigen Hinweis auf die mangelnde Notwendigkeit eines Arbeitszimmers bzw seine tatsächliche Einrichtung dar.
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X08