Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

92/13/0175

Rechtssatz

Ein teurer PKW erweist sich nach stRsp des VwGH nicht nur als das gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherere, sondern im Regelfall auch als repräsentatives Kraftfahrzeug; im Hinblick auf das Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG 1972 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der PKW-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0013; E 17.1.1989, 88/14/0123). Der Anteil des Repräsentationsaufwandes an den PKW-Kosten kann dabei von der

Abgabenbehörde nur im Schätzungswege ermittelt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X04