Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

92/13/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0219 B 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auch ohne diesbezügliche Rüge der Partei wahrzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X02