Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
92/13/0175
GRS wie 85/02/0219 B 23. Oktober 1985 RS 2
Der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auch ohne diesbezügliche Rüge der Partei wahrzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X02