Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

92/13/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0028 5

Stammrechtssatz

Liegt einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild

intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein

entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der

Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen

Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz

mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein

nichtiger Verwaltungsakt vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X01