Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
92/13/0175
GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0028 5
Liegt einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild
intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein
entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der
Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen
Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz
mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein
nichtiger Verwaltungsakt vor.
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X01