Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1995

Geschäftszahl

92/13/0164

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige die Nahrungsmittelkosten unter dem Titel "Fahrtkosten" als Betriebsausgaben berücksichtigt wissen will, so übersieht er, daß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 Lebensmittelaufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen - außerhalb des Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1988 - generell vom Abzug ausschließen (Hinweis E 18.12.1990, 87/14/0149), ohne daß darauf abzustellen wäre, ob die eine oder die andere oder welche "kcal" im betrieblichen Einsatz verbraucht worden ist.