Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1994

Geschäftszahl

92/13/0140

Rechtssatz

Zum Wesen des Parteiengehörs gehört es nicht, die Parteien zu Schlußfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrundezulegen gedenkt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 273).