Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.1996

Geschäftszahl

92/13/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/06 91/14/0176 5

Stammrechtssatz

Der Verweis eines Berufungssenates auf eine vom Prüfer geäußerte Rechtsansicht ist als eine zulässige Bescheidbegründung iSd Paragraph 288, BAO zu beurteilen, weil Begründungsübernahmen und Verweisungen in einer Rechtsmittelerledigung stets der Rechtsmittelbehörde zuzurechnen und von ihr zu vertreten sind. Mit dem Hinweis, daß sich die Berufungsbehörde der rechtlichen Beurteilung des Prüfers anschließt, gibt sie zu erkennen, daß sie diese Beurteilung zu ihrer eigenen macht. Dem Umstand, daß der Prüfer kein zur Bescheiderlassung berechtigtes Organ ist, kommt keine Bedeutung zu, weil der Prüfer als solcher weder den erstinstanzlichen noch den zweitinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Die Auffassung, daß der Prüfer lediglich zur Sachverhaltsklärung, nicht aber zur rechtlichen Würdigung eines von ihm erhobenen Sachverhaltes berechtigt wäre, findet im Gesetz keine Deckung.