Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1994

Geschäftszahl

92/13/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0156 E 8. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Einnahmen-Ausgabenrechner hat die Möglichkeit, durch Steuerung des Zeitpunktes der Vereinnahmung und der Verausgabung den in einem Kalenderjahr zu versteuernden Gewinn zu beeinflussen. Macht er von dieser Möglichkeit zu seinem Nachteil Gebrauch, so kann in der seiner Gestaltung folgenden Abgabenvorschreibung und nachfolgenden Abgabeneinhebung keine Unbilligkeit erblickt werden. Dies grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich der Steuerpflichtige über die Tragweite seiner Gestaltung nicht im klaren war.