Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Geschäftszahl

92/13/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/03 85/08/0202 2

Stammrechtssatz

Die Bescheidbegründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (Hinweis E 1.7.1981, 3518/80). Sofern eine Begründungslücke die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert, hat die belangte Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 6.3.1984, 83/05/0101).