Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Geschäftszahl

92/13/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/14/0295 5

Stammrechtssatz

Bei einem Miethaus ist es trotz fehlender Aussicht, auf Dauer Überschüsse zu erzielen, nicht zulässig, Liebhaberei anzunehmen, wenn Zwangsvorschriften auf dem Wohnungssektor bzw Mietensektor Überschüsse verhindern.