Verwaltungsgerichtshof
09.12.1992
92/13/0077
Verfügt der Abgabepflichtige über ausreichende andere Einkünfte, die es ihm erlauben, eine stets verlustbringende Tätigkeit auszuüben, stellt dies einen subjektiven Umstand dar, der in Zweifelsfällen als Indiz für das Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit spricht.