Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1992

Geschäftszahl

92/13/0077

Rechtssatz

Verfügt der Abgabepflichtige über ausreichende andere Einkünfte, die es ihm erlauben, eine stets verlustbringende Tätigkeit auszuüben, stellt dies einen subjektiven Umstand dar, der in Zweifelsfällen als Indiz für das Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit spricht.