Verwaltungsgerichtshof
26.01.1994
92/13/0059
Die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke iSd § 34 Abs 1 BAO muß sowohl in der Satzung der Vereinigung vorgesehen, als auch tatsächlich gegeben sein. Über den satzungsgemäßen Zweck hinausgehende Tätigkeiten einer Vereinigung lassen die Annahme der Gemeinnützigkeit nicht zu.