Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1994

Geschäftszahl

92/13/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0030 2

Stammrechtssatz

Bei der Zurechnung von Einkünften bzw Einnahmen kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponieren kann.

Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167; E 29.5.1990, 90/14/0002; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2 Paragraph 2, Textziffer 11).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/13/0028