Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1994

Geschäftszahl

92/13/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1342/78 E 27. November 1978 VwSlg 9701 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem VwGH nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/13/0028