Verwaltungsgerichtshof
21.07.1993
92/13/0002
Der Qualifikation einer Tätigkeit als wissenschaftlich steht die innerbetriebliche Umsetzung der Ergebnisse nicht entgegen, weil die von den Auftraggebern verfolgten Motive und weiteren Zielsetzungen für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit keine Relevanz besitzen.