Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

92/13/0002

Rechtssatz

Der Qualifikation einer Tätigkeit als wissenschaftlich steht die innerbetriebliche Umsetzung der Ergebnisse nicht entgegen, weil die von den Auftraggebern verfolgten Motive und weiteren Zielsetzungen für die Beurteilung der Wissenschaftlichkeit keine Relevanz besitzen.