Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

92/13/0001

Rechtssatz

Eine wissenschaftliche Betätigung ist dann nicht gegeben, wenn der Abgabepflichtige auf einige wenige Muster zurückgreift, selbst wenn diese Muster nach wissenschaftlichen Kriterien entwickelt wurden (hier: Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der empirischen Kommunikationsforschung und der Marktforschung und Meinungsforschung).