Verwaltungsgerichtshof
21.07.1993
92/13/0001
Eine wissenschaftliche Betätigung ist dann nicht gegeben, wenn der Abgabepflichtige auf einige wenige Muster zurückgreift, selbst wenn diese Muster nach wissenschaftlichen Kriterien entwickelt wurden (hier: Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der empirischen Kommunikationsforschung und der Marktforschung und Meinungsforschung).