Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Geschäftszahl

92/13/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0304 E 4. Oktober 1983 VwSlg 5815 F/1983 RS 5 (hier: Erstellung von Gutachten durch einen Marktforscher und Meinungsforscher)

Stammrechtssatz

Wissenschaftlich ist eine Tätigkeit nicht bereits dann, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher "Methoden" bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, und/oder der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt (Hinweis E 12.4.1983, 82/14/0215).