Verwaltungsgerichtshof
01.02.1995
92/12/0286
Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins, BDG 1979 soll verhindern, daß bei einem suspendierten Beamten durch seine Versetzung in den Ruhestand die dienstrechtlichen Folgen eines drohenden Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, StGB oder einer Entlassung durch Disziplinarerkenntnis unterlaufen werden können. Der Schutzzweck der Norm liegt sohin ausschließlich in der Sicherung der objektiven Gesetzmäßigkeit behördlichen Vorgehens. Auch wenn daher der Beamte zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand suspendiert gewesen sein sollte, wäre er durch die trotzdem erfolgte Versetzung in den Ruhestand in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden.