Verwaltungsgerichtshof
24.10.1996
92/12/0227
Eine Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung am ausländischen Dienstort, belastende klimatische Verhältnisse sowie eine Belastung des Organismus des Beamten (hier: Diplomat) durch eine von den österreichischen Verhältnissen abweichende Qualität des Trinkwassers und der Lebensmittel sind als besondere Erschwernisse iSd Paragraph 19 a, GehG zu werten, aber nicht als Gefahr iSd Paragraph 19 b, GehG anzusehen.