Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1996

Geschäftszahl

92/12/0227

Rechtssatz

Für die Frage der Gebührlichkeit der Gefahrenzulage bzw der "Erhöhung" einer solchen kommt es nicht auf hypothetische, denkmögliche Gefahren, sondern darauf an, ob und inwieweit der Beamte (hier als Diplomat) konkret "besonderen" Gefahren ausgesetzt war.