Verwaltungsgerichtshof
24.10.1996
92/12/0227
Für die Frage der Gebührlichkeit der Gefahrenzulage bzw der "Erhöhung" einer solchen kommt es nicht auf hypothetische, denkmögliche Gefahren, sondern darauf an, ob und inwieweit der Beamte (hier als Diplomat) konkret "besonderen" Gefahren ausgesetzt war.