Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1996

Geschäftszahl

92/12/0227

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat im Gesetz nicht umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Nebengebühren zuzuerkennen sind, sondern der Anspruch auf diese Leistungen wird unmittelbar aus dem Gesetz begründet (Hinweis E VS 24.10.1974, 646/73, VwSlg 8691 A/1974).