Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1996

Geschäftszahl

92/12/0227

Rechtssatz

Erschwerniszulagen bzw Gefahrenzulagen einerseits und Aufwandsentschädigungen andererseits können nebeneinander bestehen: Letztere sollen finanzielle Belastungen abgelten, erstere hingegen sonstige Belastungen.