Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

92/12/0205

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer (hier: Amtsdirektor bei der FLD) konzipierten Behebungsbescheide gemäß Paragraph 181, ZollG in Verbindung mit Paragraph 299, Absatz 2, BAO begründen keine A-wertige Tätigkeit, weil auch die vom Beschwerdeführer aufgezeigten, außerhalb der unrichtigen Einreihung in den Zolltarif gelegenen Behebungsgründe nicht solcher Art sind, daß sie eine akademische (akademische juristische) Ausbildung voraussetzen. Es handelt sich dabei vielmehr um punktuelle Kenntnisse, die sich aus Fachausbildung und Erfahrung ergeben.