Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
92/12/0205
GRS wie 87/12/0161 E 15. Februar 1988 RS 1
Der Verwendungsgruppe A sind nur Dienste zuzurechnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Besteht die zu beurteilende Tätigkeit in der Anwendung von Rechtsvorschriften, so dürfen die Rechtsfragen, die der Beamte zu lösen hat, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören, und für ihre Lösung muss ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaften erforderlich sein (Hinweis auf E 14.12.1987, 86/12/0264).