Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/12/0097