Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/12/0018
GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1
Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/12/0097