Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/12/0018
Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, daß eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist bzw erst durch Heilung iSd Paragraph 16, Absatz 5, ZustG zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (Hinweis E 15.1.1986, 84/01/0023).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/12/0097