Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0042 B 5. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Stellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf eine Fristversäumnis, sondern im Gegenteil darauf ab, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten wurde, so geht er unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ins Leere. (Hinweis auf E vom 16.10.1978, 0423/78, B 20.1.1987, 86/04/0246)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/12/0097