Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/12/0018
GRS wie 87/04/0042 B 5. Mai 1987 RS 1
Stellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf eine Fristversäumnis, sondern im Gegenteil darauf ab, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten wurde, so geht er unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ins Leere. (Hinweis auf E vom 16.10.1978, 0423/78, B 20.1.1987, 86/04/0246)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/12/0097