Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/12/0018
GRS wie 89/04/0111 E 29. Mai 1990 RS 1
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Hinweis E 8.3.1979, 1087/78).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/12/0097