Verwaltungsgerichtshof
29.09.1993
92/12/0018
GRS wie 85/03/0032 E 22. Mai 1985 RS 1
Einem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht stattzugeben, wenn keine Frist versäumt wurde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/12/0097