Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

92/12/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0032 E 22. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht stattzugeben, wenn keine Frist versäumt wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/12/0097