Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Geschäftszahl

92/11/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/12 91/11/0018 2

Stammrechtssatz

Wohl ist es eine bekannte Tatsache, daß sich die charakterliche Einstellung eines Menschen im Zeitablauf ändern kann, weshalb auch in dieser Richtung von der belangten Behörde eine Prognose zu stellen war; bei einem Rückfalltäter kann aber von einer derartigen Änderung in der Vergangenheit nicht gesprochen werden, sondern muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß bei ihm eine Neigung zur Begehung von Delikten vorliegt, die bei der Prognose nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG besonders ins Gewicht fällt.