Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
92/11/0222
GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0052 3
Bei Fehlen jeglicher Angaben, warum es zur unzureichenden Mängelbehebung gekommen ist, ist eine Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und ob dabei dem Beschwerdevertreter nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, nicht möglich (Hinweis B 12.9.1989, 89/11/0177).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/11/0223