Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Geschäftszahl

92/11/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0052 3

Stammrechtssatz

Bei Fehlen jeglicher Angaben, warum es zur unzureichenden Mängelbehebung gekommen ist, ist eine Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und ob dabei dem Beschwerdevertreter nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, nicht möglich (Hinweis B 12.9.1989, 89/11/0177).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/11/0223