Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
92/11/0206
Daß eine (gerichtliche) Strafe bereits geeignet sei, den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und daß daher eine zusätzlich verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung entbehrlich sei, trifft nicht zu. Einerseits verfolgt die Bestrafung einen zum größten Teil anderen Zweck als die Entziehung der Lenkerberechtigung, andererseits liegt Verkehrsunzuverlässigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers immer als Folge von ihm begangener strafbarer Handlungen vor und ergibt sich kein rechtlicher Anhaltspunkt dafür, daß die Bestrafung und die Entziehung der Lenkerberechtigung einander ausschließen würden.