Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
92/11/0206
Auch "nicht allzu gravierende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung", bei denen es sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt (hier drei), sind bei der Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG mitzuberücksichtigen.