Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

92/11/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/08 91/18/0224 1

Stammrechtssatz

Auch nach Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO in seiner durch das E des VfGH vom 1.3.1991, G 274-283/90, G 322/90, G 46-51/91 bereinigten Fassung gilt, wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO vorgenommen wurde, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Paragraph 5, Absatz 4 b,, Paragraph 5, Absatz 6,; Paragraph 5, Absatz 7, oder Paragraph 5, Absatz 7 a, StVO) etwas anderes ergibt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat somit die Behörde solange von der Richtigkeit des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft (hier: Alkomatmessung 0,65 mg pro Liter) nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO auszugehen, als nicht eine (allfällige) Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt (hier: Blutalkoholgehalt wurde mit 1,45 Promille ermittelt).