Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

92/11/0162

Rechtssatz

Der Bf hat insgesamt fünfmal strafbare Handlungen nach Paragraph 83, StGB begangen. Dieser Umstand spricht dafür, daß der Bf eine Neigung zur Gewalttätigkeit gegenüber anderen Personen aufweist.