Verwaltungsgerichtshof
15.12.1992
92/11/0145
GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0183 2
(hier: ein halbes Jahr)
Ist zwischen dem als bestimmte Tatsache herangezogenem Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme erst eine extrem kurze Zeit (wenige Tage) verstrichen, so kann kein relevantes Wohlverhalten des Bf vorliegen.