Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

92/11/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 92/11/0183 2

(hier: ein halbes Jahr)

Stammrechtssatz

Ist zwischen dem als bestimmte Tatsache herangezogenem Vorfall und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme erst eine extrem kurze Zeit (wenige Tage) verstrichen, so kann kein relevantes Wohlverhalten des Bf vorliegen.