Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1994

Geschäftszahl

92/10/0481

Rechtssatz

Läßt ein Waldeigentümer durch seine bei ihm tätigen Arbeiter gemäß Paragraph 62, Absatz eins, ForstG 1975 bewilligungspflichtige Bringungsanlagen ohne Bewilligung oder entgegen Paragraph 61, Absatz eins, ForstG 1975 errichten, so ist jedenfalls dem Waldeigentümer ein "Errichten" iSd Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25 und Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 15, ForstG 1975 vorzuwerfen.