Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Geschäftszahl

92/10/0469

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0048 E 29. April 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Ordnungsstrafen fallen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes. Der Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie Erwägungen iSd Paragraph 19, VStG unterlassen hat (Hinweis E 31.3.1977, 1977/76).