Verwaltungsgerichtshof
30.05.1994
92/10/0469
GRS wie 87/01/0048 E 29. April 1987 RS 4
Ordnungsstrafen fallen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes. Der Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie Erwägungen iSd Paragraph 19, VStG unterlassen hat (Hinweis E 31.3.1977, 1977/76).