Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

92/10/0468

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Hinweis auf ein "Gutachten" iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG vorliegt, ist anhand der Verkehrsauffassung zu beantworten. Der dem durchschnittlichen Verbraucher vorschwebende Begriff des "Gutachtens" ist weit weniger bestimmt als in der Rechtssprache. Daher müssen jedenfalls solche Anpreisungen als Hinweise auf "Gutachten" aufgefaßt werden, die beim Verbraucher den Eindruck entstehen lassen, eine fachkundige (insb wissenschaftlich ausgebildete) Person habe zu einem bestimmten Gegenstand eine die Ergebnisse einer Untersuchung zusammenfassende und bewertende Äußerung abgegeben (hier: der einem kosmetischen Mittel beigegebene Hinweis "dermatologisch getestet" ist als eine von der Aussage vorausgesetzte Bewertung der Ergebnisse eines Tests als "Gutachten" aufzufassen).