Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

92/10/0468

Rechtssatz

Der VwGH hat bei Prüfung der Frage, ob es sich bei der einem kosmetischen Mittel beigegebenen Bezeichnung "dermatologisch getestet" um eine nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 verbotene, nicht nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zugelassene, gesundheitsbezogene Angabe handelt, nicht zu prüfen, ob die Bezeichnung - unabhängig von einem Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, LMG 1975 etwa schon im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit, die bei den angesprochenen Verbraucherkreisen unterschiedliche - teils falsche - Vorstellungen über die Eigenschaften des Produktes hervorrufen könnte (Hinweis E 21.11.1988, 88/10/0104), gegen das allgemeine, von Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 nicht berührte Irreführungsverbot des Paragraph 8, Litera f, LMG 1975 verstößt. Er hat ebensowenig zu prüfen, ob die Bestrafung allein auf Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Litera f,, Paragraph 74, Absatz eins,) LMG 1975 hätte gestützt werden können.