Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Geschäftszahl

92/10/0423

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/07/02 89/10/0227 6

Stammrechtssatz

Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).